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VG Regensburg, 18.09.2020 - RN 4 S 20.2278 |
Volltextveröffentlichungen (2)
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- BAYERN | RECHT
BayVersG Art. 15 Abs. 1, Art. 25; 6. BayIfSMV § 7 Abs. 1; GG Art. 8
Einstweiliger Rechtsschutz gegen ein Versammlungsverbot während der Corona-Pandemie
Verfahrensgang
- VG Regensburg, 18.09.2020 - RN 4 S 20.2278
- VGH Bayern, 19.09.2020 - 10 CS 20.2103
Corona: Rechtsprechungsübersichten
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- VGH Bayern, 30.04.2020 - 10 CS 20.999
Coronaverordnung: Ausnahmegenehmigung für eine Versammlung mit zum Teil …
Auszug aus VG Regensburg, 18.09.2020 - RN 4 S 20.2278
Gefährdungen der Gesundheit und des Lebens, wie sie die Antragsgegnerin hier anführt, können daher prinzipiell Beschränkungen und Untersagungen von Versammlungen rechtfertigen, zumal Leben und körperliche Unversehrtheit ihrerseits verfassungsrechtlich geschützt sind (BayVGH, B.v. 30.4.2020 - 10 CS 20.999 - juris Rn. 23).Dabei darf die Behörde keine völlige Risikofreiheit im Sinne einer absoluten infektionsschutzrechtlichen "Unbedenklichkeit" fordern (vgl. BayVGH, B.v. 30.4.2020 - 10 CS 20.999 - juris Rn. 24 zur Vorgängervorschrift aus der 2. BayIfSMV).
Sie hat vielmehr eigene Überlegungen zur Minimierung von Infektionsrisiken anzustellen (…BVerfG, B.v. 17.4.2020 - 1 BvQ 37/20 - juris Rn. 25) und ist daher verpflichtet, sich um eine kooperative, einvernehmliche Lösung mit dem Versammlungsveranstalter zu bemühen (BayVGH, B.v. 30.4.2020 - 10 CS 20.999 - juris Rn. 24).
- BVerfG, 17.04.2020 - 1 BvQ 37/20
Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen …
Auszug aus VG Regensburg, 18.09.2020 - RN 4 S 20.2278
Sie hat vielmehr eigene Überlegungen zur Minimierung von Infektionsrisiken anzustellen (BVerfG, B.v. 17.4.2020 - 1 BvQ 37/20 - juris Rn. 25) und ist daher verpflichtet, sich um eine kooperative, einvernehmliche Lösung mit dem Versammlungsveranstalter zu bemühen (…BayVGH, B.v. 30.4.2020 - 10 CS 20.999 - juris Rn. 24). - BVerfG, 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen versammlungsrechtliche Auflage
Auszug aus VG Regensburg, 18.09.2020 - RN 4 S 20.2278
Bei ihrer Entscheidung hat die Behörde auch zu würdigen, dass Art. 8 Abs. 1 GG nicht nur das Recht zur Teilnahme an öffentlichen Versammlungen gewährleistet, sondern dem Veranstalter zugleich ein Selbstbestimmungsrecht hinsichtlich der Modalitäten der Versammlung gewährt, also namentlich zu der Frage, ob sie als Aufzug durchgeführt wird und an welchen Orten sie stattfinden soll (BVerfG, B.v. 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 - juris Rn. 16).